OLG Bamberg -Â Az.: 3 W 47/15 -Â Beschluss vom 20.02.2017
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bayreuth vom 24.03.2015 abgeändert.
II. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wird auf 23.000,00 ⬠festgesetzt.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; auÃergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) und Grundstückeigentümerin bestellte mit notarieller Urkunde vom 31.07.2014 (UR.Nr. W xxxx/2014) zugunsten der X.-Bank eine Buchgrundschuld in Höhe von 115.000 â¬. Unter Ziffer 5. dieser notariellen Urkunde erklärte sich die Beteiligte zu 1) mit der späteren Umwandlung in eine Briefgrundschuld und mit dem Verzicht auf die Rechte aus § 1160 BGB einverstanden. Gleichzeitig bevollmächtigte sie die Gläubigerin unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, jederzeit die Eintragung der Umwandlung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen sowie sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen. Die Grundschuld ohne Brief wurde am 07.08.2014 zugunsten der X.-Bank eingetragen.
Unter dem 21.08.2014 bewilligte die Gläubigerin die Aufhebung des Ausschlusses des Grundschuldbriefes und beantragte, die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses in das Grundbuch, die Erteilung des Grundschuldbriefes sowie dessen Ãbersendung. Die hierfür anfallenden Kosten sollten bei dem beteiligten Notar (künftig: Notar oder Beteiligter zu 2) erhoben werden. Mit Schreiben vom 29.08.2014 übersandte der Notar den vorgenannten Antrag an das Amtsgericht Bayreuth – Grundbuchamt – mit der Bitte, dem Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung zu entsprechen. Gleichzeitig bat er die Kosten bei ihm zu erheben und übernahm für den Eingang die amtliche Haftung.
Die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wurde am 02.09.2014 im Grundbuch eingetragen, der Grundschuldbrief unter dem 04.09.2014 erstellt und an die Gläubigerin versandt.
Mit Kostenrechnung vom 04.09.2014 forderte das Grundbuchamt beim Beteiligten zu 2) Kosten in Höhe von 303,50 ⬠an. Hierfür legte das Grundbuchamt für die nachträgliche Brieferteilung eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14124 KV GNotKG aus einem Wert in Höhe von 115.000 ⬠(= 150 â¬) sowie für die Aufhebung des Briefausschlusses eine 0,5-Gebühr nach Nr. 14130 ebenfalls aus einem Wert in Höhe von 115.000 ⬠(= 150 â¬) sowie Kosten für das Einschreiben mit Rückschein Nach Nr. 31002 in HÃ[…]