LG Gießen – Az.: 2 O 374/08 – Urteil vom 05.09.2011
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.057,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz aus einem Betrag von 26.526,03 EUR seit 23.10.2008 und aus einem Betrag von 1.531,54 EUR seit 04.01.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 19.06.2006 auf der Landstraße … ereignete.
Die Feststellung der Haftung dem Grunde nach war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Gießen und dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. als Berufungsinstanz (Aktenzeichen: 2 O 442/06 bzw. 10 U 151/07). Das Verfahren endete am 15.01.2008 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichteten, den dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2006 auf der … entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden mit einer Haftungsquote in Höhe von 75 % zu ersetzen.
Infolge des vorgenannten Vergleichs zahlte die Beklagte zu 3) insgesamt 50.000,00 EUR an den Kläger. Die erste Zahlung erfolgte am 17.01.2008. Die Beklagte zu 3) überwies einen Betrag von 22.500,00 EUR. Am 11.03.2008 folgte eine zweite Abschlagszahlung von 27.500,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2008, der Beklagten zu 3) am 23.10.2008 zugestellt, hat der Kläger Klage erhoben.
Symbolfoto: Von Kodda/Shutterstock.comDer Kläger macht Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens geltend. Der Kläger ist der Ansicht, der Totalschaden am Motorrad sei zunächst mit 4.000,00 EUR als Schadensposition einzustellen. Bei der Berechnung sei der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, zumal der Kläger als Ersatzbeschaffung einen Pkw Mercedes Benz erworben hätte. Als Restwert müsse lediglich der vom Kläger selbst erzielte Verkaufserlös von 100,00 EUR in Abzug gebracht […]