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Verkehrsunfall – Pkw-Ersatzbeschaffung für zerstörtes Motorrad

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LG Gießen – Az.: 2 O 374/08 – Urteil vom 05.09.2011 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.057,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz aus einem Betrag von 26.526,03 EUR seit 23.10.2008 und aus einem Betrag von 1.531,54 EUR seit 04.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/5 zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 19.06.2006 auf der Landstraße … ereignete. Die Feststellung der Haftung dem Grunde nach war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Gießen und dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. als Berufungsinstanz (Aktenzeichen: 2 O 442/06 bzw. 10 U 151/07). Das Verfahren endete am 15.01.2008 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichteten, den dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 19.06.2006 auf der … entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden mit einer Haftungsquote in Höhe von 75 % zu ersetzen. Infolge des vorgenannten Vergleichs zahlte die Beklagte zu 3) insgesamt 50.000,00 EUR an den Kläger. Die erste Zahlung erfolgte am 17.01.2008. Die Beklagte zu 3) überwies einen Betrag von 22.500,00 EUR. Am 11.03.2008 folgte eine zweite Abschlagszahlung von 27.500,00 EUR. Mit Schriftsatz vom 19.09.2008, der Beklagten zu 3) am 23.10.2008 zugestellt, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens geltend. Der Kläger ist der Ansicht, der Totalschaden am Motorrad sei zunächst mit 4.000,00 EUR als Schadensposition einzustellen. Bei der Berechnung sei der Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, zumal der Kläger als Ersatzbeschaffung einen Pkw Mercedes Benz erworben hätte. Als Restwert müsse lediglich der vom Kläger selbst erzielte Verkaufserlös von 100,00 EUR in Abzug gebracht werden. Der im Privatgutachten des Sachverständigen … (Anlage 1 zur Klageschrift = Bl. 19 ff. d. A.) genannte Restwert von 340,00 EUR sei zum Zeitpunkt der Übergabe des Gutachtens an den Kläger (10.07.2008) nicht mehr zu erzielen gewesen. Außerdem verlangt der Kläger Ersatz für seine beschädigte Motorradkleidung und den Sturzhelm, deren Wert er mit 1.000,00 EUR bzw. 300,00 EUR beziffert. Ferner werden Abmeldekosten von 5,90 EUR und eine Kostenpauschale von 25,00 EUR in die Liste der Schadenspositionen eingestellt. Die Kosten für die Anschaffungen, um wieder Gitarre spielen zu können, beziffert der Kläger mit 366,20 EUR. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz der Fahrtkosten seiner Ehefrau, der Zeugin … . Der Kläger behauptet, die Zeugin … sei insgesamt 105 Mal vom Wohnort des Klägers in … nach … in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) gefahren. Die Fahrtstrecke betrage hin und zurück 76 km. Außerdem habe ihn die Zeugin 6 Mal in der Rehabilitationseinrichtung in … besucht. Die Strecke zwischen … und … betrage – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – 116 km hin und zurück. Bei Zugrundelegung der Anzahl der Fahrten, der Entfernung und einem Kilometerpreis von 0,30 EUR/km würde sich ein Betrag von 2.602,80 EUR ergeben….


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