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Kreditkartenvertrag – Ausgleich bei Überziehung des Kreditrahmens

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AG Bonn – Az.: 101 C 225/16 – Urteil vom 28.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.875,99 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 3.657,27 EUR seit dem 23.05.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

4. Der Streitwert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Begleichung von Verbindlichkeiten aus einem Kreditkartenvertrag aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Beklagte unterhielt bei der Landesbank C AG (nachfolgend: Zedentin) ein Kreditkartenkonto zur Kartennummer … . Mit vier Rechnungen vom 17.02.2015 (Anlage K 4 = Bl. 60 ff. d.A.), 17.03.2015 (Anlage K1 = Bl. 31 ff. d.A.), 17.04.2015 (Anlage K1 = Bl. 35 ff. d.A.) und 19.05.2016 (Anlage K1 = Bl. 37 f. d.A.) rechnete die Zedentin gegenüber der Beklagten Umsätze für den Zeitraum vom 18.01.2015 bis zum 01.05.2015 ab. In der Rechnung vom 17.03.2015 finden sich zwei Umsätze vom 26.02.2015 von jeweils 250 ZAR bei der Firma „G“. In der Rechnung vom 17.04.2015 finden sich drei Umsätze vom 28.03.2015, die Bargeldabhebungen von jeweils 200 USD zum Gegenstand haben. Wegen der Einzelheiten und übrigen Umsätze wird auf den Inhalt der besagten Abrechnungen Bezug genommen.

Die Beträge wurden regelmäßig per Lastschrift von einem Girokonto der Beklagten eingezogen. Nachdem mehrere Lastschriften nicht hatten durchgeführt werden können, kündigte die Zedentin nach mehreren Zahlungsaufforderungen (vgl. Anlage K2 = Bl. 39 f. d.A.) mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage K3 = Bl. 41 d.A.) den Kreditkartenvertrag und stellte einen Schlusssaldo von 3.657,27 EUR mit Fristsetzung bis zum 22.05.2015 fällig; die Klageforderung.

Die Zedentin beauftragte in der Folge die Klägerin mit vorgerichtlichem Inkasso und wendete hierfür 218,72 EUR auf, angelehnt an eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von bis 4.000 EUR zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer. Ihre Ansprüche trat die Zedentin am 01.10.2015 an die Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt, wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beha[…]


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