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Krankentagegeldversicherung – Depression – mehr als 50%-ige Erwerbsunfähigkeit

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OLG Hamm – Az.: I-20 U 65/14 – Urteil vom 01.03.2017

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Februar 2014 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung des Klägers zum Versicherungsschein Nr. …/… unbeendet über den 26. Juli 2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.464,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.305,00 Euro seit dem 1. August 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. September 2012, aus weiteren 7.830,00 Euro seit dem 1. Oktober 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. November 2012, aus weiteren 7.830,00 Euro seit dem 1. Dezember 2012, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. Januar 2013, aus weiteren 8.091,00 Euro seit dem 1. Februar 2013, aus weiteren 7.308,00 Euro seit dem 1. März 2013 sowie aus 1.827,00 Euro seit dem 20. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.761,08 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Berufung zurückgewiesen.

Auf die Eventualwiderklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, 4.025,17 Euro an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung sowie um Krankentagegeldleistungen für den Zeitraum vom 26.07.2012 bis einschließlich 07.03.2013. Die Beklagte hat die seit dem 18.10.2010 erbrachten Leistungen eingestellt und die Versicherung für beendet erklärt, weil der Kläger seit dem 26.04.2012 berufsunfähig sei.

Ausweislich des vorgelegten Nachtrags zum Versicherungsschein von November 2011 ist ein Krankentagegeld von 261,00 Euro versichert (Bl. 13). Auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen (Anlage B1, Bl. 73 ff d. A.) wird verwiesen.

Der Kläger war zuletzt als Sprecher der Geschäftsführung für ein produzierendes Unternehmen in der …-branche tätig.

Nach Auseinandersetzungen mit der Geschä[…]


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