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Rechtsanwälte Kotz GbR

EU-Führerschein und Einschränkungen aufgrund der Sicherheit des Straßenverkehrs

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 16 B 989/06
Beschluss vom 13.09.2006
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 L 340/06

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Der Antragsteller vertritt mit der Beschwerde die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu Unrecht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. April 2006 ausgegangen. Aus der Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, sowie Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 = Blutalkohol 2006, 307, folge nicht nur, dass seine am 19. April 2005 – nach dem Ablauf der im Urteil des AG Berlin-Tiergarten vom 18. Mai 2004 festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung – in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis auch in Deutschland anzuerkennen sei, sondern darüber hinaus auch, dass diese Fahrerlaubnis nicht wegen solcher Eignungsbedenken entzogen werden dürfe, die auf Vorfällen aus der Zeit vor ihrer Erteilung gegründet seien. Im Übrigen lägen aktuelle Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung nicht vor, da er nunmehr abstinent lebe. Zudem müsse bei der Interessenabwägung die Gefährdung seiner beruflichen Existenz durch die Fahrerlaubnisentziehung berücksichtigt werden.
Soweit es die Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anbelangt, geht der Senat auch in Ansehung der jüngsten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Halbritter, Beschluss vom 6. April 2006 – C-227/05[…]


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