LG Berlin – Az.: 63 S 248/16 – Urteil vom 10.03.2017
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 05.08.2016 – 6 C 64/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger trat nach dem Tod seiner Eltern in das seit dem 25.06.1975 bestehende streitgegenständliche Mietverhältnis ein, während die Beklagte als Erwerberin Rechtsnachfolger des Vermieters wurde.
Mit Schreiben vom 17.07.2015 verlangte die Beklagte vom Kläger die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete von 807,87 € um 121,18 € auf 929,15 € monatlich nettokalt mit Wirkung zum 01.10.2015.
„Sehr geehrter Herr … ,
namens und in Vollmacht der Eigentümerin, … KG, begehren wir zum 01.10.2015 eine Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um 121,18 € gemäß § 558 BGB. Die Erhöhung wird mit dem Berliner Mietspiegel 2015 (in Anlage) gemäß § 588 a Absatz 4 begründet.
Ihr Wohnhaus liegt in einem Gebiet mit guter Wohnlage und ist ca. 1897 erbaut worden. Die Wohnfläche Ihrer Mieträume beträgt ca. 153,78 m². Das für Ihre Wohnung zutreffende Mietspiegelfeld ist das Feld L1. Die Mietzahlung setzt sich dann wie folgt zusammen:
Nettokaltmiete 807,87 entspricht 5,25 €/m² zzgl. Mieterhöhung 121,18 entspricht 0,79 €/m²
neue Nettokaltmiete 929,05 entspricht 6,04 €/m²
Betriebskostenvorauszahlung 169,57
Heizkostenvorauszahlung 0,00
neue Gesamtmiete 1.098,62
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird durch die Erhöhung nicht überschritten und liegt hinsichtlich der Kappungsgrenze (15 %) im gesetzlichen Rahmen. Bitte senden Sie die anliegende Zustimmungserklärung bis spätestens zum 30.09.2015 unterschrieben zurück.
Mit freundlichen Grüßen“
Der Kläger stimmte der Erhöhung zu. Mit Schreiben vom 27.08.2015 erklärte er den Widerruf seiner Zustimmung.
Nachdem sich die Hausverwaltung der Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2015 auf die Unwirksamkeit des Widerrufs berufen hatte und mit Schreiben vom 18.02.2016 die Kündigung des Mietverhältnisses in Aussicht stellte, zahlte der Kläger den aus der Erhöhung resultierenden Rückstand sowie die sich aus ihr ergebende monatliche Differenz […]