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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit Abschleppkosten

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 710/17 – Urteil vom 22.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Hohe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 603,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten versicherten PKW kam es unstreitig am 03.06.2016 … zu einem Verkehrsunfall. Die Verschuldensfrage war zwischen den Parteien geklärt und unstreitig. Insoweit hatte die Beklagte auch die entstandenen Schadenspositionen reguliert.

Lediglich streitig waren die dem Kläger entstanden Abschleppkosten.

Die Übernahme dieser Kosten wurde von Beklagtenseite verweigert.

Unstreitig war das klägerische Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher. Es wurde gemäß Auftrag des Klägers zu dessen Reparaturwerkstatt … verbracht.

Gemäß Abschlepprechnung vom 13.07.2016 wurden dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 650,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 123,50 €, mithin gesamt 773,50 € berechnet.

Auf diese Abschlepprechnung regulierte die Beklagte 170,17 €.

Der Kläger hatte Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das Gutachten wurde erstellt mit Datum vom 10.06.2016 durch das KFZ-Sachverständigenbüro … in A.. Danach ergaben sich Reparaturkosten mit Mehrwertsteuer in Höhe von 5.700,49 €.

Bei dem klägerischen Fahrzeug handle es sich um einen PKW, VW Golf V, Erstzulassung 06.09.2006 mit einer abgelesenen Laufleistung von 194.614 km.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er sein Fahrzeug in die Werkstatt verbringen dürfe, die sein Vertrauen habe und er sich nicht darauf verweisen lassen müsse, dass er es lediglich zur nächst gelegenen Werkstatt hätte abschleppen dürfen. Insoweit verweist der Kläger auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 12.12.2001, Az.: 7 U 174/00 und auf das OLG Hamm in Versicherungsrecht 1970, Seite 43 darüber hinaus nimmt der Kläger auch Bezug auf die Entscheidungen des Landgerichts Köln, Urteil vom 28.05.1974, Az: 3 O 80/74 in Versicherungsrecht 1974, Seite 1232 sowie auf die Entscheidung des Amtsgerichts Halle a. d. Saale vom 15.09.2011, Az.: 69 C 1725/10 und des Landgerichts Würzburg vom 29.10.1997, Az.: 43 S 972/97. Insoweit ist der Kläger d[…]


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