Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der einstweiligen Zwangsversteigerungseinstellung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Stuttgart – Az.: 19 T 100/18 – Beschluss vom 29.05.2018

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 02.11.2017, Az. 2 K 91/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsversteigerung.

Mit Schreiben vom 22.06.2017 beantragte die Gläubigerin die Zwangsversteigerung aufgrund Grundsteuerforderungen ab 2015 für verschiedene Teileigentumsanteile am Gebäude Plochingerstraße 42 in Esslingen. Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat das Amtsgericht Esslingen – Vollstreckungsgericht (im Folgenden: „Amtsgericht“) die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Beschluss wurde der Schuldnerin am 08.07.2017 zugestellt. Am 12.07.2017 übersandte das Amtsgericht Böblingen – Grundbuchamt die Eintragung der Zwangsversteigerungsbekanntmachung.

Mit Schreiben vom 24.07.2017 beantragte die Schuldnerin für alle Eigentumsanteile die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 08.08.2017 nahm die Gläubigerin hierzu Stellung und führte aus, dass eine Einstellung nicht infrage kommt, da die Schuldnerin jederzeit in der Lage sei, die Forderungen zu begleichen. So sei die Schuldnerin lediglich zahlungsunwillig, weshalb von Seiten der Gläubigerin eine Ratenzahlung bereits mehrfach abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 03.10.2017 nahm die Schuldnerin hierzu Stellung und bat um eine Frist von drei Wochen zur Begründung. Mit Schreiben vom 06.10.2017 führte die Schuldnerin aus, dass der Antrag der Gläubigerin falsch sei, rechtlich das Jahr 2017 nicht erfasst werden könne und sie eine Mahnung nie erhalten hätte. Weiter würde die Schuldnerin sie lediglich schikanieren wollen, weshalb eine Ratenzahlung abgelehnt worden sei. Weiter beantragte die Schuldnerin die endgültige Einstellung der Zwangsversteigerung.

Mit Schreiben vom 13.10.2017 nahm die Gläubigerin zum Schreiben der Schuldnerin vom 06.10.2017 Stellung und bezifferte die offene Forderung gegenüber der Schuldnerin auf nunmehr 2.748,08 € für restliche Grundsteuer 2015, Grundsteuer 2016 und Grundsteuer für das erste und zweite Quartal 2017. Weiter führte die Gläubigerin aus, dass der Schuldnerin auf ihren Antrag hin ein Grundsteuererlass für das Jahr 2016 i.H.v. 50 % gewährt wurde und die Grundsteuer für die Tiefgaragenstellplätze zwischenzeitlich vollständig bezahlt wurden, weswegen insofern die Zwangsversteigerungsanträge zurückgenommen werden. Der Antrag auf Zwangsversteigerung bezieh[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv