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Gebrauchtwagenkauf – Längung der Steuerkette als Sachmangel

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 30/18 – Urteil vom 01.03.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.03.2018, Az. 12 O 29/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages vom 26.06.2015, mit dem er von dem Beklagten den streitgegenständlichen … als Gebrauchtwagen mit Erstzulassungsdatum vom 09.12.2003 und einer Kilometerlaufleistung von 123.000 km für den Kaufpreis von 5.500 € erwarb. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Für den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO auf die protokollierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019 vorab Bezug genommen. Ergänzend wird das Folgende ausgeführt:

a) Der Kläger hat nach mehrmals fehlgeschlagener und vom Beklagten zuletzt nur noch gegen anteilige Kostenübernahme zugesagter weiterer Nachbesserung zu Recht den Rücktritt von dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Kraftfahrzeug erklärt (§§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 439 Abs. 1 Fall 1, 440 Satz 1 und 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB), so dass der Beklagte einem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgesetzt ist; er schuldet die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des vom Kläger konkludent aufgerechneten Nutzungswertersatzes (vgl. Sitzungsniederschrift vom 26.02.2018, S. 1; Bl. 160 d.A.) Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges (§§ 346 Abs. 1, 348 Satz 1 BGB).

aa) Zum Zeitpunkt der Übergabe war der streitgegenständliche Personenkraftwagen mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Danach ist eine gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, a[…]


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