KG Berlin – Az.: (5) 161 Ss 44/17 (28/17) – Beschluss vom 22.05.2017
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Angeklagten wegen Diebstahls (von Lebensmitteln und Getränken zu einem Verkaufspreis von insgesamt 9,58 Euro) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Auf die Berufung des Angeklagten, die dieser in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, hat das Landgericht Berlin das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht ist zutreffend von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte.
2. Jedoch kann die auf der Grundlage der bindend gewordenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils getroffene Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben, da die Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe an einem Erörterungsmangel leidet.
a) Grundsätzlich ist die Strafzumessung Sache des Tatrichters und eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ausgeschlossen. Die Nachprüfung hat sich allerdings darauf zu erstrecken, ob der Tatrichter bei der Zumessung der Strafe von unrichtigen oder unvollständigen Erwägungen ausgegangen ist oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. In dem tatrichterlichen Urteil müssen daher nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände so vollständig wiedergegeben sein, dass es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfehler zu überprüfen (zum Ganzen vgl. BGHSt 34, 345; eingehend KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 − [4] 161 Ss 205/14 [253/14] − m.w.N.; KG, Beschluss vom 4. November 2008 − [4] 1 Ss 375/08 [249/08] − juris).
Die dargelegten Grundsätze zur Kontrolldichte gelten auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind (vgl. Maier in Münchener Kommentar, StGB[…]