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Verkehrsunfall – Kollision bei Rückwärtsfahrt aus Parktasche

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AG Oldenburg (Holstein) – Az.: 30 C 170/14 – Urteil vom 14.07.2017

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.081,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.08.2014 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 für die Beklagte zu 1) und seit dem 10.02.2015 für die Beklagte zu 2) freizustellen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.081,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 03.05.2014 befuhr der Zeuge … gegen 11:00 Uhr mit dem PKW Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen … die Hauptstraße in Ostermade in der Nähe vom Campingplatz Behnke. Die Zeugin … war Beifahrerin. Der Zeuge … hielt den PKW am rechten Fahrbahnrand auf Höhe einer im rechten Winkel zur Straße stehenden Parktasche an, in welcher sich der von der Beklagten zu 2) geführte und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte PKW BMW 318i mit dem amtlichen Kennzeichen … befand. Streitig ist, ob es sodann zu einer Kollision beim Rückwarts-Ausparken des Beklagtenfahrzeugs kam.

Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz des an dem Opel Vectra entstandenen Sachschadens in Höhe von 1.727,50 € (netto), von Sachverständigenkosten in Höhe von 329,15 € sowie der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 21.07.2014 (Blatt 26) unter Fristsetzung bis zum 04.08.2014 erfolglos zur Regulierung der Schäden auf.

Der Kläger behauptet, er sei der Eigentümer des Opel Vectra. Die Beklagte zu 2) sei rückwärts angefahren und trotz Hupens mit ihrer Stoßstange gegen den vorderen rechten Kotflügel des klägerischen Fahrzeugs gestoßen, wodurch an diesem eine deutlich sichtbare Beule entstanden sei. Stoßfänger und Kotflügel hätten sich auf einer Höhe befunden. Er meint, seine Betriebsgefahr trete hinter dem groben Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2) zurück.

Der Kläger hat ursprünglich nur die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz verklagt und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zahlung verlangt. Mit Schriftsatz vom 3[…]


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