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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbotsrelevantes Augenblicksversagen bei erheblichem Geschwindigkeitsverstoß

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 267 Js 1323/17 – 211/17 – Urteil vom 25.08.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 EURO verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 40,00 EURO jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

– §§ 41 Abs. I, 49 StVO, 24, 25 StVG, 11.3.7 BKat –
Gründe
Der Betroffene ist ledig und Vater eines 4-jährigen Kindes, das bei der Kindesmutter lebt. Der Betroffene ist Soldat auf Zeit. Er hat sich für zwölf Jahre bei der Bundeswehr verpflichtet und befindet sich nach eigenen nicht geprüften Angaben in den letzten beiden Jahren seines Dienstes, in denen er die Möglichkeit hat, in einen Berufsförderungsdienst zu wechseln und dementsprechend eine Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen muss, seine Besoldung aber weiter erhält und sich stattdessen weiterbilden lassen kann. Bei der Bundeswehr ist er im Bereich der Kfz- und Panzerinstandsetzung tätig. Der Wohnort des Betroffenen und seine Meldeadresse sind Duisburg in der Wohnung seiner Eltern. Der Betroffene ist aber offiziell so genannter „Kasernenschläfer“. Er hat jedoch etwa dreiviertel des letzten Jahres bei seiner Freundin/Lebensgefährtin/Mutter des gemeinsamen Kindes verbracht. Diese wohnt in Gütersloh, etwa 30 km von der Kaserne des Betroffenen entfernt. Die Lebensgefährtin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depression. Das gemeinsame 4-jährige Kind geht täglich in einen Kindergarten und zwar bis 15:00 Uhr. Der Betroffene kommt dann in der Regel gegen 17:00 Uhr vom Dienst bei der Bundeswehr in die Familie und kümmert sich dann vorwiegend um den Haushalt und das Kind, um seine Lebensgefährtin zu entlasten. Die Lebensgefährtin des Betroffenen kann nach einer amtsärztlichen Begutachtung, die durch das Jobcenter des Kreises Gütersloh durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit von weniger als 3 Stunden täglich nachge[…]


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