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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktversicherung: Bezugsrecht der betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall

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BGH
Az: IV ZR 30/04
Urteil vom 08.06.2005

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.

Er wurde durch Beschluß vom 30. April 1999 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. S. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese hatte im Jahre 1994 bei der Beklagten eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers, genommen. In einem von ihr und dem Streithelfer gemeinsam unterschriebenen Formular für eine „Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Lebensversicherung, Direktversicherung“, das die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte, heißt es u.a.:

„Die beantragte Lebensversicherung soll als betriebliche Direktversicherung zur Altersversorgung des Arbeitnehmers dienen. Im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 soll das Vertragsverhältnis so gestaltet werden,

daß wir beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus unseren Diensten vor Eintritt der Unverfallbarkeit (außer bei Direktversicherungen, die unter Verwendung von Barlohn des Arbeitnehmers abgeschlossen werden) frei über die Versicherungsansprüche verfügen können.

Zu diesem Zweck soll der Versicherungsvertrag – bei Kapitalversicherungen durch einen Nachtrag mit dem rückseitig abgedruckten Wortlaut – ergänzt werden.“

Dieser Nachtrag lautet unter Ziff. 6 wie folgt:

„Dem Versicherten wird auf die Leistung aus der auf sein Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter dem nachstehenden Vorbehalt eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles endet, es sei denn, der Versicherte hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt.“

Der Kläger stellte den Betrieb der Schuldnerin ein und kündigte das Arbeitsverhäl[…]


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