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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugvollversicherung – Wildunfall und Beweislast

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 134/07
Urteil vom 20.02.2008

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Mai 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die C AG, vertreten durch den Vorstand, L-Straße, #### N, Finanzierung Nr. #####/####, 12.600,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und der Kläger zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Fahrzeugversicherung (Fahrzeugteilversicherung ohne SB, hilfsweise Fahrzeugvollversicherung mit 300 € SB) aufgrund eines Verkehrsunfalls, den er mit seinem von der C Bank finanzierten MB C 320 T am 13.03.2006 gegen 20.45 Uhr erlitt, auf Zahlung von 13.375,41 € (Reparaturkosten) und 520,94 € (Gutachterkosten) sowie anteiliger Rechtsanwalts-Kosten in Anspruch. Die C Bank hat sich mit der Prozessführung durch den Kläger einverstanden erklärt.

Zum angegebenen Zeitpunkt befuhr der Kläger den mit Schnee bedeckten H-Weg von C3 in Richtung C2. Aus zwischen den Parteien streitiger Ursache kam der Kläger mit dem Pkw kurz vor einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und prallte mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Baum. Die herbeigerufenen Polizeibeamten X und F vermerkten in der Unfallmitteilung einen Wildunfall und die Erkennbarkeit von Haaranhaftungen und Blutspuren (Bl. 5 d. A.).

Aufgrund der telefonischen Meldung des Unfalls durch den Kläger beauftragte die Beklagte die E mit der Begutachtung des Unfallschadens. Der Gutachter V besichtigte den Wagen zunächst am 15.03.2006. Rund eine Woche später besichtigte er den Pkw erneut und nahm von der linken Seite des Pkw zwei Proben (Flüssigkeit und Haare). Am 24.03.2006 stellte er das Gutachten fertig und gelangte zu einem Reparaturaufwand von 7.774,20 € (Bl. 56 ff. d. A.)

In der Schadensmitteilung vom 19.03.2006 (Bl. 77 d. A.) schilderte der Kläger den Unfall dergestalt, dass er mit einem Reh kollidiert sei. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige N ermittelte in seinem Gutachten vom 05.04.2006 Reparaturkosten von 13.375,[…]


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