BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: BVerwG 3 C 3.07
Urteil vom 25.09.2008
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, Az.: VG 10 K 5180/04, Urteil vom 27.02.2006
VGH Mannheim, Az.: VGH 10 S 1874/06, Urteil vom 09.01.2007
Leitsatz:
Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punktabzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008 für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Januar 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2006 werden geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Verwarnung.
Der Kläger wurde 1995 erstmals wegen eines Standes von 9 Punkten im Verkehrszentralregister verwarnt.
Auf die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom Februar 2001, dass der Kläger 12 Punkte erreicht habe, verwarnte ihn der Beklagte im März 2001 erneut und wies ihn auf die Möglichkeit hin, diese Punktzahl durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verringern.
Der Kläger legte am 4. Juni 2003 eine am 30. Mai 2003 ausgestellte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vor. Die daraufhin vom Beklagten eingeholte Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. Juni 2003 wies für den Kläger zwei mit insgesamt 7 Punkten bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Im November 2003 erfolgte eine weitere Mitteilung des Kraftfahrt-Bund[…]