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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prüfung der Eintrittspflicht eines Vorversicherers

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OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 47/17 – Urteil vom 13.07.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichterin – vom 10.02.2017 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 7781,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger ist freiberuflicher Architekt. Er nimmt die Beklagte als seine Versicherungsmaklerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, die ihm, beginnend ab dem 01.08.2004, eine sogenannte Unitallrisk-Police vermittelte. In dieser Versicherung war ab dem 01.01.2005 auch eine Berufshaftpflichtversicherung enthalten. Risikoträger war die Z. Versicherung AG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 18.12.2009 (Anlage K1 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 110 ff. GA) sowie die in Auszügen vorgelegten AVB (Anlage K24 im Anlagenband Kläger bzw. Bl. 107 f. GA) verwiesen. Ab dem 01.01.2012 wurde das Risiko zum H. umgedeckt. Vor der Beauftragung der Beklagten war der Kläger – ohne Vermittlung durch die Beklagte – bei der V. Allgemeine Versicherung AG betriebshaftpflichtversichert. Wegen der Einzelheiten dieser Versicherung wird auf den Versicherungsschein sowie die zugrunde liegenden AVB (Bl. 97 ff. GA) verwiesen. Der Beklagten war diese Versicherung im Rahmen der Umdeckung zum 01.01.2005 bekannt.

Der Kläger war im Jahr 2004 mit der Planung und Überwachung eines Dachausbaus eines Wohnhauses in E. im Rahmen der Leistungsphasen 5-8 beauftragt. Die Arbeiten wurden in diesem Jahr ausgeführt, die Schlussrechnung wurde 2005 gestellt.

Im Jahr 2009 erhielt der Kläger ein Schreiben seines damaligen Auftraggebers B. vom 27.12.2009 (Anlage K2 im Anlagenband Kläger; unzutreffend mit 27.02.2009 datiert), mit dem ihm ein Schreiben von B. an den Handwerker W. vom gleichen Tag übersandt wurde, der im Jahr 2004 die Arbeit durchgeführt hatte. In dem Schreiben teilte B. dem Kläger mit, dass es erneut zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sei, nachdem W. schon einmal einige Fugen abgedichtet hatte, und bat ihn mitzuteilen, ob er an einem gemeinsamen Gespräch mit W. teilnehmen könne, da die Ursachenfindung für die Feuchtigkeit nicht einfach sein dürfte. Wegen des genauen Wortlauts der beiden Schreiben wird auf die Anlage K2 im A[…]


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