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Haftung für in Brand geratenes Fahrzeug – Betriebsgefahr

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LG Rostock – Az.: 1 S 198/17 – Urteil vom 10.08.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 13.10.2017, Az. 50 C 82/17, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.446,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2016,

Sachverständigenkosten in Höhe von 443,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2017,

vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 270,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2017

zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.889,92 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist erfolgreich.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG in der erkannten Höhe zu.

Der Brand des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges mit dem Kennzeichen……., welches seinerseits das neben diesem Fahrzeug parkende Fahrzeug des Klägers mit dem Kennzeichen ……… in Brand gesetzt hat, ist „bei dem Betrieb“ dieses Fahrzeuges i.S. § 7 Abs. 1 StVG entstanden.

Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den KFZ-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem KFZ ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das KFZ mitgeprägt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06 –, juris). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines KFZ – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird; ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahren ausgewirkt haben (vgl.  BGH a.a.O). Ob dies der Fall ist, muss mittels einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden (vgl[…]


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