AG Zwickau – Az.: 4 C 702/17 – Urteil vom 30.01.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 710,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7/6 des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor Vollstreckung Sicherheit In gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Streitwert: 1.726,93 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.03.2017 gegen 14:10 Uhr in … . Der Kläger war Eigentümer des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen … . Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Transporters, amtliches Kennzeichen … . Die Führerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs fuhr unachtsam rückwärts und stieß mit dem Transporter gegen die Front des klägerischen Fahrzeugs.
Ein Schadensgutachten über das klägerische Fahrzeug wurde nicht angefertigt. Unter dem 10.04.2017 machte der Klägervertreter unter Beifügung eines Kostenvoranschlags Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Lichtbilder waren dem Anspruchsschreiben nicht beigefügt. Unter dem 02.05.2017 leistete die Beklagte einen Vorschuss von 1.000,00 € und bat den Anspruchsteller zugleich um Übersendung von Lichtbildern, die der Klägervertreter per E-Mail vom 04.05.2017 zur Verfügung stellte.
Ein von der Beklagten eingeholter Prüfbericht der Firma … trägt das Datum vom 09.06.2017. Noch am selben Tag wurde eine weitere Zahlung von 489,90 € auf der Grundlage des Prüfungsberichts angewiesen. Der Betrag ging am 12.06.2017 beim Klägervertreter ein. Mit Schreiben vom 24.05.2017 hatte der Klägervertreter der Beklagten eine Frist bis 26.05.2017 gesetzt, den geltend gemachten Schaden auszugleichen, widrigenfalls ohne weitere Androhung Klage erhoben werde. Tatsächlich hat der Kläger mit Schreiben vom 03.06.2017 Klage zum AG Zwickau, eingegangen am 06.06.2017 erhoben. Die Klage wurde am 07.07.2017 zugestellt.
Mit der Klage beantragte der Kläger zunächst die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger weitere 1.125,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Er begründete dies damit, dass die Nettoreparaturkosten laut Kostenvoranschlag 1.586,60 € betrügen. Als […]