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Verletztenrente bei Funktionseinschränkungen an Daumen

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 22/16 – Urteil vom 23.05.2018

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Rente aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls.

Die am … 1941 geborene Klägerin, die mittlerweile in Ö. lebt, erlitt im Rahmen ihrer damaligen versicherten Tätigkeit als Raumpflegerin am 11. Mai 1990 einen Arbeitsunfall, als sie mit dem rechten Daumen an einem Staubsauger hängen blieb. Der Durchgangsarzt Dr. H1 diagnostizierte am 12. Mai 1990 eine Prellung des rechten Daumenballens bzw. des rechten Handgelenkes. Im Röntgenbild habe sich keine knöcherne Verletzung gezeigt. In einem Nachschaubericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T… vom 17. Juli 1990 wurde angegeben, dass eine Distorsion des rechten Daumens bei bestehender leichter Rhizarthrose vorliege.

Der Chirurg Dr. K. teilte am 13. August 1990 mit, dass bei der Klägerin eine Distorsion des rechten Daumens mit veralteter Ruptur des ulnaren Seitenbandes vorliege. Eine operative Revision sei am 9. August 1990 erfolgt. Es sei eine Ersatzplastik des ulnaren Seitenbandes mittels der Palmaris-Longus-Sehne durchgeführt worden. Am 21. Januar 1991 berichtete Dr. K., dass eine Beugehemmung des rechten Daumens bestehe, die für sich betrachtet eine weitere Behandlungsbedürftigkeit, aber keine fortbestehende Berufs- (oder Arbeits-)unfähigkeit begründe. Es liege eine Erwerbsminderung von 20 v. H. vor. Dr. K. teilte am 26. April 1991 mit, dass die Klägerin nunmehr derart über Schmerzen im rechten Daumen klage, dass eine Änderung der Therapie habe beschlossen werden müssen. Die verbliebenen Wackelbewegungen im rechten Daumengrundgelenk nach der Seitenband-Plastik brächten bei der glaubhaften Schmerzhaftigkeit keinerlei Vorteile. Aus diesem Grund sei nunmehr die Versteifung des Daumengrundgelenkes erfolgt.

(Symbolfoto: Patcharapa/Shutterstock.com)

Im Rahmen eines ersten Rentengutachtens vom 18. Juli 1991 diagnostizierte Dr. K. eine Distorsion des rechten Daumengrundgelenkes mit Zerreißung des ulnaren Seitenbandes. Als wesentliche Unfallfolgen bestünden eine Versteifun[…]


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