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Bußgeldbescheid – Voraussetzungen

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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 3 Ss OWi 896/08
Beschluss vom 12.08.2008

Leitsätze:
1. Die der strafprozessualen Anklageschrift und dem Strafbefehl nachgebildeten Anforderungen an den Bußgeldbescheid als wirksame Verfahrensgrundlage dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist, dass der Betroffene anhand der Tatbeschreibung des Bußgeldbescheides erkennen kann, wegen welches nach der Lebensauffassung einheitlichen geschichtlichen Vorgangs er zur Verantwortung gezogen werden soll und dass insoweit eine Verwechslung mit einem möglichen gleichartigen anderen Fehlverhalten desselben Betroffenen ausgeschlossen ist.
2. Der Umfang der gebotenen Tatschilderung wird maßgeblich von der Gestaltung des Einzelfalls und der Art der verletzten Vorschrift bestimmt. Da das Bußgeldverfahren eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeiten bezweckt, verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst; auch ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss jedoch den Vorwurf verstehen können (Anschluss an BGHSt 23, 336/338 ff.).

3. Den Bestimmtheitsanforderungen kann ein wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassener Bußgeldbescheid auch dann genügen, wenn als Tatort ein signifikanter Streckenabschnitt eindeutig bezeichnet und die Tatzeit mit einem Zeitintervall von wenigen Minuten eingegrenzt ist. Insoweit bedarf es zur Erzielung eines zureichenden Bestimmtheitsgrades keiner „Ergänzung“ durch Heranziehung des Akteninhalts (Anschluss an BayObLGSt 1994, 135/138 = NZV 1994, 448).

Der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 12. August 2008 folgenden B e s c h l u s s :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 21. April 2008 mit den zugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
G r ü n d e:
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen, einen Berufskraftfahrer, mit Urteil vom 21.04.2008 vom Vorwurf der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit au[…]


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