LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 8/18 – Beschluss vom 05.11.2018
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. … wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Notarkostenrechnung.
Der Beschwerdeführer schloss am 01.12.2001 mit Frau … in Düsseldorf die Ehe. Mit Vertrag vom 08.02.2005 erwarb die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Grundstück in Düsseldorf. Am gleichen Tag vereinbarte sie mit dem Beschwerdeführer durch notariellen Vertrag, was im Falle der Ehescheidung mit dem Grundstück geschehen solle. Unter anderem wurde vereinbart, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, das Grundstück von seiner Ehefrau unter Zahlung von 50% des Nettoverkehrswertes zu erwerben.
Der Nettoverkehrswert sollte sich nach dem Vertrag zusammensetzen aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert des Grundstückes abzüglich der darauf lastenden Verbindlichkeiten und etwaiger eingesetzter Eigenkapitalwerte der Eheleute.
Am 07.11.2017 schlossen die Eheleute vor dem Notar anlässlich ihrer bevorstehenden Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
In Klausel F 4) vereinbarten die Eheleute:
„Mit Abschluss und Durchführung dieses Vertrages sowie Zahlung des in Abschnitt H Ziffer III. Absatz 2) genannten Herauszahlungsbetrages ist gleichzeitig jeglicher Zugewinn ausgeglichen, gleichviel ob und welcher Ausgleichsanspruch dem Grunde und der Höhe nach entstanden ist oder sein sollte.“
Abschnitt H des Vertrages behandelt die Übertragung des Grundstückes entsprechend der Vereinbarung vom 08.02.2005 und beinhalt in Abschnitt H III. 2) unter der Überschrift „Gegenleistungen“ die Verpflichtung des Beschwerdeführers, 354.000,00 EUR an seine Ehefrau zu zahlen. Der Verkehrswert des Grundstücks wird in dem Vertrag mit 925.000,00 EUR zugrunde gelegt.
In Klausel G 1) des Vertrages erklären die Vertragsparteien, dass mit Durchführung des Vertrages wechselseitige Ansprüche auf Durchführung des Zugewinnausgleichs abgegolten seien und verzichten wechselseitig auf „jeglichen darüber hinaus bestehenden Zugewinn für den Fall der Scheidung“
In seiner Kostenrechnung Nr. … vom 14.02.2018 legt der Notar dem „Zugewinnausgleich“ einen Geschäftswert in Höhe von 354.000,00 EUR und der „Vermögensauseinandersetzung“ einen Geschäftswert in Höhe von 925.000,00 EUR zugrunde.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Zahlung des Betrages in Höhe[…]