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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltenskodex im Betrieb – Mitbestimmung des Betriebsrats

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 ABR 40/07
Beschluss vom 22.07.2008

Leitsätze:
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in einem Verhaltenskodex das Verhalten der Arbeitnehmer und die betriebliche Ordnung regeln will. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.

I. Auf die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2007 - 5 TaBV 31/06 - teilweise aufgehoben.
II. Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. November 2005 - 3 BV 44/04 - wird zurückgewiesen.
III. Auf die Anschlussbeschwerden der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 24. November 2005 - 3 BV 44/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Regelungen des Honeywell Verhaltenskodexes der erzwingbaren Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats unterliegen:
a) „Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse zu vermeiden und Personen, mit denen wir familiäre oder enge persönliche Verbindungen haben, nicht direkt oder indirekt über- oder untergeordnet zu sein.
Sollte ein tatsächlicher oder scheinbarer Interessenkonflikt entstehen, muss der betreffende Mitarbeiter das Problem der Rechtsabteilung oder dem Honeywell-Kontrollbüro („Integrity and Compliance Office“) und einem Mitglied des Führungsteams in dem Geschäftsbereich, in dem der Konflikt entsteht, schriftlich mitteilen, damit der Fall geprüft und ggf. Maßnahmen zur Beseitigung des Interessenkonflikts ergriffen werden können.“
b) „Insbesondere verbietet das Unternehmen das Zeigen oder Verbreiten von Bildern, Karikaturen oder Witzen sexueller Natur.
Zur Meldung von sexuellen Belästigungen steht den Mitarbeitern ein einschlägiges Beschwerdeverfahren zur Verfügung.“
c) „Mitarbeiter oder Vertreter, die Arbeiten im Namen von Honeywell durchführen, sind bezüglich Ressourcen der Honeywell Information Technology nicht zum Schutz ihrer Privatsphäre […]


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