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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bussgeldverfahren – Einspruchsbeschränkung auf den Rechtfolgenausspruch

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 286/16 – 162 Ss 74/16, Beschluss vom 06.06.2016

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2015 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident hat gegen den Betroffenen am 15. Dezember 2014 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 38 km/h eine Geldbuße von 190 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch hat der Betroffene in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Amtsgericht Tiergarten hat diese Beschränkung für wirksam gehalten, Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von lediglich 18 km/h getroffen und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 55,00 Euro festgesetzt.

Zur Begründung hat es Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung wegen der vermuteten Länge des Verbindungskabels von mehr als 3 m zwischen dem Bedienteil des Messgerätes und der Rechnungseinheit angeführt und einen Toleranzabzug von 20 % des Messwertes in Ansatz gebracht.

Die Amtsanwaltschaft hat dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird. Zur Begründung trägt sie vor, dass es aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs dem Amtsgericht verwehrt war, abweichende, für den Betroffenen günstigere Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung zu treffen und in dessen Folge neben der Herabsetzung des Bußgeldes die Anordnung des Fahrverbotes entfallen zu lassen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig, da im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden war.

Zwar hat die Amtsanwaltschaft keinen ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrag gestellt, weil die mit einem entsprechenden Antrag versehene Begründungsschrift vom 21. April 2016 erst am 27. April 2016 beim Amtsgericht eingegangen ist und damit verspätete war. Denn das Urteil ist der Amtsanwaltschaft mit Gründen am 23. März 2016 zugestellt und die Frist war damit am Montag, den 25. April abgelaufen (23. April war ein Sonnabend). Jedoch enthielt der Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, mit dem die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde, die Erhebung der allgemeinen Sachrüge. Dies reicht auch im Falle der Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft aus, we[…]


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