AG Hamburg-Altona – Az.: 316 C 180/18 – Urteil vom 08.01.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen abgetretenen Freistellungsanspruch aus einem Treuhandvertrag.
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 21.01.2014 zum Geschäftszeichen … (Anlage K1, Bl. 18ff d.A.) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über … zum Insolvenzverwalter über deren Vermögen bestellt worden.
Einziger Geschäftszweck der KG war der Erwerb und Betrieb des Vollcontainerschiffs … . Komplementärin der KG war die … mbH.
Die Beklagte hat sich über die … GmbH (nachfolgend: …-GmbH) als Treuhandkommanditistin an der KG beteiligt, ohne im Handelsregister eingetragen worden zu sein. Die gezeichnete Hafteinlage der Beklagten betrug 10.000,- € und wurde von ihr in voller Höhe geleistet.
Im Treuhandvertrag zwischen der …-GmbH und der Beklagten (Anlage K2, Bl. 21ff d.A.) wurde in § 3.3 vereinbart: „Die Vorschriften der Kommanditistenhaftung, auch über ein Wiederaufleben der Haftung, gelten entsprechend. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten freizuhalten, die sich aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlage ergeben.”
Die Beklagte erhielt in den Jahren 2005 – 2008 Auszahlungen von der KG über die Treuhandkommanditistin in Höhe von insgesamt 2.689,90 €, die nicht von entsprechenden Gewinnen der KG gedeckt waren. Hinsichtlich der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2004 – 2008 wird auf die Anlagen K3-7 (Bl. 28ff d.A.) Bezug genommen.
Im März 2014 vereinbarten die …-GmbH und der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der KG eine Abtretung hinsichtlich der Ansprüche der …-GmbH gegen die Beklagte.
Mit Schreiben vom 27.01.2017 (Anlage K10, Bl. 47ff d.A.) forderte der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der KG von der Beklagten die Rückzahlung der an sie ausgeschütteten 2.689,90 € bis zum 03.03.2017.
Mit Schreiben vom 29.01.2018 (Anlage K11, Bl. 50f d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Rückzahlung von 2.689,90 €, überdies die Zahlung vorgerichtlich entstandener Anwaltsgebühren in Höhe von 281,30 € bis zum 17.02.20[…]