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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen (schlechter Deckenanstrich)

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 166/08
Urteil vom 18.02.2009

In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Mai 2008 – unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dessau vom 13. Dezember 2007 die Klage hinsichtlich eines 622,59 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages (434,34 €) abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Dessau wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte darin zur Zahlung eines Betrages von 45,70 € nebst Zinsen verurteilt ist.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 13. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 ein Mietverhältnis über eine Wohnung in D.. Hinsichtlich der Schönheitsreparaturen enthielt der Formularmietvertrag folgende Bestimmungen:
„§ 9 Instandhaltung der Mieträume und Schönheitsreparaturen
1. Der Vermieter hat die Wohnräume in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, soweit im folgenden keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
2. Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.
Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
Küche, Bad und WC alle 3 Jahre,
für alle übrigen Räume alle 5 Jahre
auszuführen.
□ Der Mieter verpflichtet sich, vorste[…]


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