LG Hamburg – Az.: 310 O 219/18 – Urteil vom 22.01.2019
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz um einen Unterlassungsanspruch vor dem Hintergrund einer unberechtigten Nutzung eines Fotos auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagten).
Der Verfügungskläger (im Folgenden nur: Kläger) ist freiberuflicher Fotograf.
Die Beklagten betreiben gemeinsam die Internetseite www. k..de. Hierbei handelt es sich um die Website des Z. f. K. für Diversity Management in Studium und Lehre an Hochschulen in N.-W. (K.). Die Internetseite soll die Implementierung von Diversity Management in Studium und Lehre vernetzen. Es geht darum, die individuelle Verschiedenheit von Studierenden und wissenschaftlichem Personal zu fördern und diese für das Studium und die Lehre nutzbar zu machen.
Auf den Server der Beklagten wurde zu einem nicht sicher bekannten Zeitpunkt das Foto mit dem Namen „ C. T. F.“ hochgeladen und dort abgespeichert. Es war unter der URL http:// k..de/it/ w..php auf einer eigenen Unterseite der Internetpräsenz der Beklagten weltweit aufrufbar. Das Foto befand sich auf der Unterseite, welche auf dem Server in einem eigenen Verzeichnis unter „media“ und dort unter „Portale“ abgelegt war. Neben diesem Foto befanden sich dort noch weitere Fotos und Texte auf der Seite. Außerdem gab es im unteren Bereich der Seite eine Verlinkung unter dem Button „Home“, welche auf die Startseite der Internetseite der Beklagten verwies. Eine Verlinkung von den weiteren Seiten der Beklagten auf die Seite unter der genannten URL (im Folgenden: Verletzungsseite) gab es nicht, und die Inhalte der Verletzungsseite konnten auch durch die auf der Internetpräsenz der Beklagten zur Verfügung gestellte Suchmaschine nicht gefunden werden. Wegen des Aussehens des Fotos wird auf Anlage K2 und we[…]