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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücks-Reservierungsvereinbarung – Notarbeauftragung durch Grundstücksmakler

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LG Düsseldorf – Az.: 19 T 3/16 – Beschluss vom 15.05.2017

Die Kostenrechnung des Notars Dr. P vom 23.04.2015 in der Fassung vom 17.03.2017, Rechnungs-Nr. K1500078 – sch, wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2. beabsichtigte Anfang 2015 den Erwerb einer Eigentumswohnung in Düsseldorf zu einem Preis von 539.900,- Euro, welche von dem Maklerbüro C (Maklerin) vermarktet wurde. Unter dem 28.01.2015 unterzeichnete der Beteiligte zu 2. die Reservierungsvereinbarung, welche den folgenden Wortlaut hatte:

„Die Käufer beauftragen die Firma C den notariellen Kaufvertrag vorbereiten zu lassen, der die besprochenen Kaufvertragsbedingungen enthalten soll, vorbehaltlich der Finanzierungszusage.“

Der Zusatz „vorbehaltlich der Finanzierungszusage“ war handschriftlich hinzugefügt worden. Unter dem 02.03.2015 unterzeichnete der Beteiligte zu 2. erneut eine gleichlautende Reservierungsvereinbarung, welche jedoch den handschriftlichen Zusatz nicht enthielt. Die Maklerin beauftragte den beteiligten O im Namen des Beteiligten zu 2. mit E-Mail vom 30.01.2015, einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen. Der beteiligte O versandte einen ersten Entwurf unter dem 03.02.2015. Aufgrund zwischenzeitlicher Änderungswünsche des Beteiligten zu 2. versandte der beteiligte O unter dem 03.03.2015 einen geänderten Entwurf des Kaufvertrages an die Maklerin. Sodann nahm der Beteiligte zu 2. Abstand von dem Erwerb der Eigentumswohnung.

Der O übersandte unter dem 23.04.2015 die streitgegenständliche und im Tenor näher bezeichnete Kostenrechnung über einen Gesamtbetrag von 2.437,38 EUR, für deren Inhalt auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen wird. Eine Zahlung auf die Kostenrechnung erfolgte nicht.

Der Beteiligte zu 2. hat bezüglich der Rechnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG gestellt. In dem Verfahren hat der Beteiligte zu 3. am 23.02.2017 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen und eine Verletzung des Zitier-Gebots des § 19 Abs. 3 GNotKG gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme, Blatt 14 der Akte, Bezug genommen. Der beteiligte O hat daraufhin mit Schreiben vom 17.03.2017 eine berichtigte Kostenrechnung übersandt.

In der Sache führt der Beteiligte zu 2. aus, er sei nicht Kostenschuldner geworden, da die Beauftragung des beteiligten Notars von der Maklerin ausgegangen sei.

Der Beteiligte zu 2 beantragt eine Entscheidung über die Kostenrechnung des beteiligte[…]


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