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Bloße Wohnungsnutzung rechtfertigt nicht die Annahme des Zustandekommens eines  Mietvertrages

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LG Karlsruhe – Az.: 9 S 71/20 – Beschluss vom 08.09.2020

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer IX – am 08.09.2020 beschlossen:

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.04.2020, Az. 6 C 180/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.

Der Beklagte zu 2) wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, mit welchem er zur Räumung und Herausgabe der in der ### – Straße Karlsruhe im 5. Obergeschoss links gelegenen Wohnung an die Klägerin verurteilt worden ist. Diese im Eigentum der Klägerin stehende Wohnung nutzt der Beklagte zu 2) aufgrund einer Vereinbarung mit dem Beklagten zu 1) alleine. Der Beklagte zu 1) hat seinen Mietvertrag mit der Klägerin am 02.01.2018 schriftlich gekündigt.

Das Amtsgericht hat mit dem vom Beklagten zu 2) angegriffenen Urteil den Einspruch des Beklagten zu 1) gegen ein nur gegen diesen ergangenes Versäumnisurteil verworfen und den Beklagten zu 2) zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Es hat ausgeführt, dem Beklagten zu 2) stehe kein Besitzrecht zu, da der Beklagte zu 1) den Mietvertrag gekündigt habe. Der Beklagte zu 2) habe nicht substantiiert vorgetragen, selbst einen eigenständigen Mietvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Im Übrigen sei sein in der mündlichen Verhandlung erfolgter weiterer Vortrag auch verspätet. Der Räumungsanspruch ergebe sich aus §§ 546, 985 BGB. Mit dem Haftmietverhältnis habe auch das Besitzrecht des Beklagten zu 2) geendet. Dessen im Termin erfolgter Vortrag, wonach der klägerische Sachbearbeiter Herr #### nach einem persönlichen Gespräch vor circa zwei Jahren auf eine Warteliste gesetzt habe bzw. dies zumindest angekündigt und mitgeteilt habe, dass man „das Ganze so weiterlaufen lassen“ würde, genüge nicht für die Annahme eines (konkludenten) Mietverhältnisses mit dem Beklagten zu 2). Der Vortrag sei außerdem verspätet. Ein (unterstellter) konkludenter Duldungsvertrag/Gestattungsvertrag sei jedenfalls durch die Klageerhebung konkl[…]


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