Ablehnung Beweisantrag
Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 SsRs 16/20 – Beschluss vom 15.04.2020
Der Antrag des Betroffenen vom 16.01.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 15.01.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen mit Urteil vom 15.01.2020 wegen einer am 04.07.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h) unter Anwendung der § 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von EUR 70,- verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 16.01.2020, mit dem er die Ablehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und Überprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen als Verletzung rechtlichen Gehörs sowie als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.03.2020 Stellung genommen und beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Der statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht mit einer Begründung versehene (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten Ablehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und Überprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen.
a. Ist – wie vorliegend – der vom Gericht als Beweisantrag behandelte Antrag des Betroffenen durch das Gericht beschieden worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe BVerfG, Beschluss vom 07[…]