AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 104/18 (3) – Urteil vom 15.03.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leisten.
4. Der Streitwert wird auf 1.875,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.09.2017 in … auf der Straße ereignet hatte.
Im Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer eines Pkw Smart mit dem amtlichen Kennzeichen …, während die Beklagte zu 2) Fahrerin eines Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen ist, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert gewesen ist.
Der Unfallverlauf ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet insoweit, dass er auf der Straße gefahren sei, als die Beklagte zu 2) eine rechtsseitig belegene Parkbucht verlassen hatte und direkt gegen das Fahrzeug des Klägers gefahren sei.
Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Es liegt ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 3.500,00 Euro, der Restwert hingegen 1.650,00 Euro, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand 1.850,00 Euro beträgt. Darüber hinaus macht der Kläger eine Kostenpauschale von 25,00 Euro und die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten mit einer 1,3-fachen Gebühr brutto, also 255,85 Euro geltend.
Der Kläger beantragt deshalb, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.875,00 Euro zuzüglich 255,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, dass sich die Beklagte nach links eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hätte. Sie wollte nach links abbiegen, um auf das Grundstück das … zu fahren, um dort zu wenden. Sie sei vorher ca. 50-60 Meter auf der Straße gefahren. Sie habe nicht direkt auf das Grundstück das … fahren können, sondern habe aufgrund von Gegenverkehr anhalten müssen. Der Kläger sei dann gegen das stehende Fahrzeug der Beklagten zu 2) gefahren, weil er überholen wollte.
Wegen des weitergehenden Partei[…]