BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 330/06
Versäumnisurteil vom 10.10.2007
Vorinstanz: LG Berlin, Az.: 4 O 722/05, Urteil vom 06.10.2006
Leitsätze:
a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.
b) Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
In dem Rechtsstreit hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Ford Cougar mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. März / 8. April 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzulassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 9.000 €. Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien aufweisen:
O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: _____________________
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