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Private Krankenversicherung: Gesundheitsprüfung im Falle eines Tarifwechsels

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BGH, Az: IV ZR 45/16, Urteil vom 20.07.2016
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 12. Zivilsenat – vom 14. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Risikozuschlägen anlässlich eines Tarifwechsels in der privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit 1983 für sich und seit 1993 zusätzlich für seine Ehefrau als versicherte Person eine private Krankenversicherung. Bis zum 31. Dezember 2011 waren der Kläger und seine Ehefrau im Tarif X    (im Folgenden: Herkunftstarif) versichert, der eine jährliche Selbstbeteiligung in Höhe von 1.404 € ohne Vereinbarung von Risikozuschlägen vorsah. Ende 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Wunsch nach einem Tarifwechsel. Die Beklagte schlug ihm mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 unter Berücksichtigung aller bekannten Vorerkrankungen und einer noch vorzunehmenden abschließenden Gesundheitsprüfung den Tarif Y        (im Folgenden: Zieltarif) mit einer jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von je 500 € vor. Die monatliche Prämie sollte für den Kläger 277,22 € und für die Ehefrau 402,01 € betragen. Der Änderungsantrag vom 10. Januar 2012 wurde von dem für den Kläger zuständigen Versicherungsvermittler ausgefüllt, vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnet und bei der Beklagten eingereicht. In der Rubrik „Medizinischer Wagnisausgleich“ befand sich keine Eintragung.

Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 8. Februar 2012 stellte die Beklagte den Tarif rückwirkend zum 1. Januar 2012 auf der Grundlage der im Antrag genannten Gesamtprämien um, wobei anteilig für den Kläger und seine Ehefrau jeweils ein medizinischer Wagniszuschlag in Höhe von monatlich 75,33 € aufgeführt war. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 begehrte der Kläger die Streichung des Risikozuschlags. Dies lehnte die Beklagte ab und erstellte am 8. August 2012 einen Nachtrag zum Versicherungsschein, der weiterhin einen monatlichen Wagnisausgleich in Höhe von je 75,33 € für den Kläger und seine Ehefrau vorsieht sowie im Einz[…]


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