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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) wegen vorzeitigem verlassen des Arbeitsplatzes

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 10 Sa 49/06
Urteil vom 26.04.2006
Vorinstanz: Arbeitsgericht Ludwigshafen, Az.: 3 Ca 1269/05

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.09.2005, Az.: 3 Ca 1269/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Gaststätte betreibt, seit dem 01.02.2004 als Küchenchef beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer.
Am 05.05.2005 verließ der Kläger nach seiner Behauptung gegen 17:30 Uhr, nach Behauptung der Beklagten um 16:30 Uhr das Lokal, obwohl das reguläre Ende seiner Arbeitszeit erst für 18:00 Uhr vorgesehen war. Zuvor war es zwischen ihm und einem Bekannten der Beklagten, der an dem betreffenden Tag aushilfsweise in der Gaststätte arbeitete, zu einer – zumindest verbalen – Auseinandersetzung gekommen, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist. Am 06.05.2005 wurde der Kläger zunächst für drei Tage und sodann ab 09.05.2005 bis voraussichtlich 16.05.2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Mit Schreiben vom 19.05.2005, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich auch ordentlich. Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 24.05.2005 eingereichte Klage. Darüber hinaus hat der Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens seine Klage um mehrere Zahlungsanträge erweitert.
Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 20.09.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben vom 19.05.2005 ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern aufgrund ordentlicher Kündigung mit Ablauf des 30.06.2005 geendet hat. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 67 bis 73 d. A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 23.12.2005 zugestellte Urt[…]


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