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Fristlose Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 506/09 – Urteil vom 26.05.2011

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 07.05.2009, Az.: 11 Ca 1484/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses auf Basis einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung des beklagten Landes mit Datum vom 07.11.2008, dem Kläger am 11.11.2008 zugegangen, mit sozialer Auslauffrist bis 30.06.09.

Der am 31.07.1963 geborene, ledige Kläger ist ab dem 01.08.1982 zur Ausbildung bei dem Beklagten eingestellt worden und seit dem 03.07.1985 nach Beendigung der Ausbildung als Straßenwärter beim Straßenbauamt Z beschäftigt worden.

Paragraph 2 des Arbeitsvertrages der Parteien sieht vor, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL-II) vom 27.02.1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen richtet (Bl. 6 d.A.).

Das beklagte Land versetzte den Kläger zum 01.03.2007 von der Straßenmeisterei Y zur Straßenmeisterei A-Stadt. Ab dem 06.03.2007 nahm der Kläger auf Drängen des beklagten Landes bei dem Diplom-Psychologen X eine ambulante psychotherapeutische Therapie in Anspruch, im Rahmen derer er Therapietermine zwischen dem 06.03.2007 und 05.01.2009 (Bl. 76 d.A.) wahrnahm.

Im Kalenderjahr 2008 war der Kläger an 144 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 115 d.A.).

Auf Erteilung einer Abmahnung im Februar 2008 hat das beklagte Land verzichtet.

Im Juli 2008 wurde der Kläger auf Veranlassung des beklagten Landes auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Im Rahmen dessen wurde ein fachärztliches Gutachten durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W aus V erstattet (Bl. 42 – 63 d.A.). Bezugnehmend auf dieses Gutachten hat die Kreisverwaltung U in V mit Schreiben vom 01.10.2008 dem beklagten Land auszugsweise nachfolgendes mitgeteilt (Bl. 40 und 41 d.A.)

„…

Aus psychiatrischer Sicht soll eine weitere Beschäftigung von Herrn F. in den Tätigkeitsbereichen mit Eigen-/oder Fremdgefährdung oder Verantwortung für Personen und Gegenstände vermieden werden, da eine Verhaltensänderung nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der fachärztlichen Begutachtung ist Herr F. aus amtsärztlicher Sicht zukünftig nicht geeignet, seine Tätigkeiten als Straßenwärter auszuüben.

…“

Zu[…]


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