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Deckungsklage gegen Kfz-Vollkaskoversicherung

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Anforderungen an versichertes Unfallereignis
LG Osnabrück – Az.: 9 S 69/19 – Beschluss vom 08.05.2019

1. Die Kammer beabsichtigt die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

3. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 2.267,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück beruht auf den von ihm fehlerfrei getroffenen Feststellungen, welche durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht erschüttert werden. Es liegt weder eine Rechtsverletzung im Sinne der Regelung zu §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO vor, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde gelegten Tatsachen eine andere Entscheidung.

Dazu im Einzelnen:

1.

Die Kammer ist an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Osnabrück gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zur Überzeugung der Kammer ergeben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Akteninhalt oder der Berufungsbegründung hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.

Die Feststellungen des Amtsgerichts werden von dem Kläger – worauf die Beklagte zutreffender Weise hingewiesen hat – nicht in Abrede gestellt.

Die Beweiswürdigung, welche in der Berufungsinstanz nur einer eingeschränkten Kontrolle unterliegt, ist auch für die Kammer nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

(Symbolfoto: Von Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Osnabrück weder lückenhaft noch lebensfremd. Das Amtsgericht Osnabrück ist den Feststellungen des Sachverständigen zur Kompatibilität der Schadensbilder gefolgt. Ebenfalls hat das Amtsgericht Osnabrück die von dem Sachverständigen festgestellten Widersprüche in nicht zu beanstandender Weise seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die von dem Sachverständigen angeführten Widersprüche wurden von dem Kläge[…]


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