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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Verschulden von Pkw-Fahrer und Beifahrer

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OLG Celle – Az.: 5 U 28/19 – Urteil vom 16.05.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Januar 2019 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg teilweise geändert und unter Zurückweisung der Anschlussberufung wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger begehren Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 17. August 2014, an dessen Folgen der Erblasser, D. S., am 26. April 2017 verstarb.

Bei diesem Verkehrsunfall war D. S. Beifahrer in dem V. seines Vaters, amtliches Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Die Beklagte zu 1 führte das Fahrzeug.

Am Vorabend des Unfalls fand eine Geburtstagsfeier der R. K. statt, an der u. a. der Erblasser und die Beklagte zu 1 teilnahmen. Es wurde Alkohol konsumiert. Kurz nach Mitternacht überließ der Erblasser der Beklagten zu 1 auf deren Bitte, einmal fahren zu dürfen, die Fahrzeugschlüssel und setzte sich zu ihr in das Fahrzeug. Die Beklagte zu 1, im Unfallzeitpunkt 17 Jahre, besaß keine Fahrerlaubnis.

Auf der Landesstraße …, Abschnitt …, … bei R. verlor die Beklagte zu 1 die Kontrolle über das Fahrzeug, geriet nach rechts auf den Gehweg, schleuderte nach links und kollidierte sodann frontal mit einem Straßenbaum. An dieser Stelle betrug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, die Beklagte zu 1 war mit knapp 100 km/h in die Rechtskurve eingefahren. Ihre Blutalkoholkonzentration betrug zum Unfallzeitpunkt 0,62 Promille; auch der Erblasser war alkoholisiert. Beide wurden lebensbedrohlich verletzt. Der Erblasser erlitt unter anderem ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Frakturen beider Beine. Er war bis zu seinem Tod schwerst pflegebedürftig.

Gegen die Beklagte zu 1 und den Erblasser wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet (201 Js 6391/14 Staatsanwaltschaft Bückeburg). Die damalige Gastgeberin, R. K., sagte in ihrer polizeilichen Vernehmung unter anderem aus (Blatt 41 f. BA):

„Nachdem mir alle gratuliert hatten, fragte mich ein Freund, wie alt die

K. ist. Ich wusste, dass sie 17 Jahre alt ist. Bei dem Freund handelt es sich um den A. B.. Der A. erzählt[…]


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