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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pachtverhältniskündigung – ergänzende Vertragsauslegung

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OLG Zweibrücken – Az.: 7 U 88/20 – Urteil vom 07.07.2021

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2020, Az. 4 O 92/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Nebenintervenientin zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ……… Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von ……… Euro leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten um die Räumung von Gewerbeflächen und im Rahmen der Hilfswiderklage um das (Nicht-)Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte.

Die streitgegenständliche Fläche befindet sich auf einem abfallwirtschaftlich genutzten Gesamtareal, auf dem es zwei ehemalige Deponien („H………“ im Süden und „M………ben“ im Norden) gibt. Die „H………“ ist ein massiver, im Vergleich zum umgebenden Gelände ca. 30 m hoher Deponiekörper. Die Deponie „M………“ ist eine tiefer liegende, in weiten Teilen ebene Fläche.

Die „H………“ wurde früher von der Klägerin als Hausmülldeponie betrieben. Die Deponie „M………“ wurde früher durch die Klägerin als Deponie für feste Abfallstoffe betrieben. Auf dem Gelände der Deponie „M………“ werden verschiedene Entsorgungsanlagen (Bauschuttaufbereitung, Kompostierungsanlage, Biobeet, Halle zur Lagerung von teerhaltigem Straßenaufbruch) betrieben (= Abfallwirtschaftszentrum bzw. AWZ). Diese sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Erlaubnisinhaberin ist die Klägerin. Gegenstand des Räumungsantrags der Klägerin sind die Flächen des AWZ.

Die Beklagte nutzte die Flächen des AWZ auf der Grundlage eines mit der Klägerin – diese handelnd durch den Eigenbetrieb Stadtentsorgung (E………) – geschlossenen Vertrags vom 27.01.2000, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K3 Bezug genommen wird, zum Pachtzins von monatlich 11.504,07 Euro. In § 8 dieses Vertrags findet sich unter der Überschrift „Vertragsdauer“ folgende Regelung:

„(1) Das neue Vertragsverhältnis beginnt am 01. Januar 2000 und endet am 31. Dezember 2009. Es verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn es nicht spätestens ein Jahr vor dem jeweiligen Fristablauf schriftlich gekündigt wird. Falls nach Be[…]


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