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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsanspruch (nachehelicher): Verwirkung und Befristung

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Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 14 UF 6/01
Verkündet am 10.5.2001
Vorinstanz: AG Jever – Az.: 3 F 457/00

In dem Rechtsstreit wegen nachehelichen Unterhalts hat der 14. Zivilsenat – 5. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2001 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Dezember 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht – Jever geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von August 2000 bis Mai 2004 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.700,00 DM zu zahlen, monatlich im voraus bis zum fünften Tag eines jeden Monats; die rückständigen Beträge sind sofort fällig. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die … geborene und als technische Zeichnerin ausgebildete Klägerin begehrt nachehelichen Unterhalt. Aus ihrer 1986 geschlossenen und durch Urteil des Senats vom 16.09.1999 (14 UF 47/99) geschiedenen Ehe mit dem 1935 geborenen Beklagten, der bis zum 28.02.1999 Chefarzt der Urologie am R…N…Krankenhaus in W war, sind die Kinder R…, geboren … und N…, geboren am …, hervorgegangen, die bei der Mutter leben und für die der Beklagte monatlich zusammen 1.390, DM Unterhalt sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 127 DM zahlt. Ein Sorgerechtsstreit, in dem beide Parteien jeweils für sich das Sorgerecht begehrten, endete mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt des Landkreises Friesland (14 UF 187/00).

Der Beklagte war zur Herbeiführung der Trennung am 03.08.1998 aus dem in seinem Alleineigentum stehenden Familienheim ausgezogen, die Klägerin räumte es erst entsprechend dem Senatsbeschluß vom 09.05.2000 zwangsweise am 15.06.2000 (14 UF 53/00). Nach wechselnden provisorischen Unterkünften – auch im Ausland – ist sie nunmehr mit den Kindern, die[…]


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