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Lebensgemeinschaft (gleichgeschlechtliche): Umgangsrecht bei einem Kind

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Oberlandesgericht Hamm
Az.: 11 UF 22/2000
Beschluss vom 19.05.2000
Vorinstanz: AG Warendorf, Az.: 9 F 600/99

In der Familiensache hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.5.2000 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 15.12.1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Parteien haben von 1987 bis August 1998 in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Wahrend dieser Zeit hat die Antragsgegnerin nach 1994 in … vorgenommener künstlicher Befruchtung am 14.02.1995 ihren Sohn … geboren, der anschließend bis zur Trennung im Haushalt der Parteien lebte.
Beide Parteien leben inzwischen in neuen Partnerschaften. Der Kontakt der Antragstellerin zu … bestand zunächst auch nach der Trennung in dem nunmehr verlangten Umfang fort, wird nach vorangegangenen Differenzen zwischen den Parteien inzwischen aber von der Antragsgegnerin verweigert.
Die Antragstellerin begehrt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1685 BGB die Wiedereinräumung eines Umgang mit dem Kind … ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin u. a. jede Woche mittwochs bis freitags und jedes dritte Wochenende im Monat.
Sie hat hierzu vorgetragen, die künstliche Befruchtung der Antragsgegnerin habe ihrer beider Wunsch nach einem gemeinsamen Kind entsprochen. Es habe dabei Einigkeit darüber bestanden, dass die Verantwortung für das Kind und seine Erziehung von beiden Parteien gemeinsam wahrgenommen werden sollte. Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Geburt – insoweit unstreitig – noch Lehramtsreferendarin gewesen sei, habe die Kindesbetreuung allerdings gerade in der Anfangszeit in erster Linie ihr – der Antragstellerin – oblegen. Die Aufrechterhaltung des Umgangs werde auch von … ausdrücklich gewünscht.
Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen und gemeint, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht dem nach § 1685 BGB privilegierten Personenkreis angehöre. Hinzu komme, dass die Antrags[…]


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