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Haftungsverteilung bei Auffahrunfall wegen starkem Abbremsen

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LG Kiel – Az.: 1 S 23/18 – Beschluss vom 16.05.2019

I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 20.12.2017, Az. 40 C 50/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das Amtsgericht hat dem Kläger zutreffend gemäß §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG nicht vollen Ersatz, sondern nur 75 % der letztlich unstreitigen Schadenspositionen zugebilligt und unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten zu 2. zugesprochen, die ihm nach dem Verkehrsunfall entstanden sind.

Grundsätzlich streitet hier zugunsten des Klägers der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beklagte zu 1.) als Auffahrender entweder mit zu geringem Sicherheitsabstand gemäß § 4 Abs. 1 StVO, zu schnell oder unaufmerksam im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO gefahren war. Die Voraussetzungen des Anscheins gegen den Auffahrenden, der lediglich das Kerngeschehen eines Auffahrunfalls, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck voraussetzt, sind hier erfüllt. Durch einen Anstoß an den Heckbereich rechts ist der Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs hinten verformt und bis auf den Stoßfängerträger durchgestaucht, wie sich aus der eingereichten Reparaturkostenkalkulation des D. vom 08.02.2017 (Anlage B 1, Bl. 31 ff, 32 d.A.) ergibt. Den Kläger trifft hier allerdings eine, wenn auch nur geringe, Mithaftung, die bei diesen Konstellationen in der Regel 2/3-Mithaftung des Auffahrenden bedeutet (vgl. König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 4 StVO Rn. 33 m.w.N.). Als Ergebnis einer umfangreich begründeten Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zu Recht als bewiesen angesehen, dass der Kläger gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen hat, indem er nach langsamer Anfahrt nach vorausgegangenem Halt aufgrund eines Stoppschildes sein Fahrzeug „ohne zwingenden Grund“ stark abgebremst hat. Starkes Bremsen ist nur durch einen zwingenden, nicht schon trifftigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 2 StVO, gerechtfertigt. Ein zwingender Grund liegt nur im Fall der Abwen[…]


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