OLG München – Az.: 31 Wx 212/18 Kost – Beschluss vom 31.08.2021
Der Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 17.5.2018 samt Kostenrechnung vom 1.2.2018 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Registergerichts vom 17.5.2018, in dem die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung vom 1.2.2018 zurückgewiesen wurde. In der Kostenrechnung wurde der Kostensatz betreffend die Eintragung der Löschung zweier Prokuren mit dem mittels Schreiben vom 9.1.2018 eingeforderten und in der Folgezeit erbrachten Kostenvorschuss verrechnet. Die Löschung der Prokuren erfolgte im Zusammenhang mit der Löschung der Firma.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass – ungeachtet der Frage, ob überhaupt neben der Löschung der Firma zusätzlich die Löschung eingetragener Prokuren besonders angemeldet werden müsse – im Hinblick auf „Vorbem. 1 Abs. 4 GV HRegGebV“ keine Gebühren hinsichtlich der Löschung der Prokuren im Zusammenhang mit der Löschung der Gesamteintragung der Firma anfallen.
Die Beteiligte zu 2 vertritt hingegen die Auffassung, dass die Löschung der Prokuren jeweils gebührenpflichtig sei, u.a. mit dem Argument, dass die Tatbestände betreffend eine Ausnahme von der Gebührenpflicht von Anmeldungen in § 2 Abs. 3 HRegGebV abschließend geregelt seien, und dabei das Erlöschen einer Prokura nicht aufgeführt sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da das Ausgangsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier inmitten stehenden Frage zugelassen hat, und hat in der Sache Erfolg. Der Senat, der nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter an das Kollegium (§ 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG), zur Entscheidung in der Sache zuständig ist, teilt nicht die Auffassung des Registergerichts, dass die neben der Löschung der Firma erfolgte Löschung der beiden Prokuren den Ansatz der Gebühren i.S.d. Nr. 4000, 4001 GV HRegGebV bedingt.
1. Sowohl die Frage, ob das Erlöschen einer Prokura neben der Löschung der Firma zusätzlich anmeldepflichtig ist (vgl. dazu OLG Oldenburg NJW-RR 1996, 1180), wie auch die Frage, ob es bei der Eintragung der Löschung der Firma und der Prokura vorliegend um dieselben Tatsachen i.S.d. § 2 Abs. 3 HRegGebV handelt, kann dahin gestellt bleiben, da sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aus der Vorbemerkung 1 Abs. 4 GV HRegGebV ergibt, dass Tätigkeiten des Registergerichts im Zuge einer Eintragung des Erlöschens einer Firma kostenfrei sind.
2. Nach dem Willen des Ver[…]