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Energiezähler – Sperrung zur Versorgungseinstellung – Streitwert einer Klage

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OLG Braunschweig
Az.: 7 W 24/06
Beschluss vom 10.05.2006

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 10.05.2006 abgeändert und der Streitwert auf 18.672,00 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
I.
Der Beklagte betreibt in G. einen Tennistreff. Die Klägerin hat ihn seit dem 01.09.2004 fortlaufend mit Strom und Gas beliefert. Da nach dem Vorbringen der Klägerin aus der Abrechnung vom 22.12.2005 noch ein TeilBetrag von 4.095,98 € unbezahlt ist und von dem Beklagten auch die mit dieser Rechnung festgesetzten Abschlagsbeträge von monatlich 3.112,00 € trotz mehrfacher Mahnungen nicht gezahlt wurden, versuchte die Klägerin, den Gas und den Stromzähler durch einen Außendienstmitarbeiter sperren zu lassen. Der Beklagte verweigerte diesem jedoch den Zutritt und verbrauchte weiterhin von der Klägerin geliefertes Gas und gelieferten Strom.

Mit der Klage macht die Klägerin ihren Anspruch auf Zutritt zu den Zählern nach § 16 AVBEltV/AVBGasV zur Sperrung der Zähler gem. § 33 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV geltend. Sie weist darauf hin, dass ihr Interesse nicht auf Herausgabe der Zähler, sondern auf Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechtes gerichtet ist.

Mit Beschluss vom 10.05.2006 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 300,00 € entsprechend dem Wert des herauszugebenden Stromzählers festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin Festsetzung des Streitwertes auf 13.508,38 €, indem sie die rückständige Zahlung von 4.095,38 €, drei offene Abschlagsbeträge in Höhe von monatlich 3.112,00 € sowie weitere Kosten für Sperrversuche in Höhe von 72,00 € und Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zur Bemessung des Streitwertes in Ansatz bringt.

II.
Die Beschwerde ist gem. § 68 GKG zulässig. Gem. § 63 Abs. 3 GKG setzt der Senat abweichend vom Landgericht den Streitwert auf 18.672,00 €, nämlich den 6fachen Betrag der monatlichen Vorauszahlungen fest.

Die Festsetzung des Streitwertes nach dem Wert des Zählers gem. § 6 ZPO (s. hierzu auch AG Königsstein, NJWRR 2003, 949) lässt die konkrete Fallgestaltung außer Betracht. Hier macht die Klägerin – wie sie auch selber deutlich hervorhebt – ihren Anspruch auf Zutritt zum Zweck der Sperrung der Zähler geltend. Ihr Interesse ist nicht auf die Herausgabe der Zähler gerichtet, so[…]


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