AG Alsfeld – Az.: 4 OWi – 805 Js 32700/13 – Urteil vom 10.02.2014
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem am 01.02.1975 in Montecatini-Terme (Italien) geborenen Betroffenen wird vorgeworfen, am 31.01.2013 in Lauterbach um 10:57 Uhr auf der B 254 in Maar – Fahrtrichtung Reuters eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. In Höhe eines dort befindlichen Parkplatzes wurden durch die Polizei LKW-Kontrollen durchgeführt. Um ein Herauswinken der zu kontrollierenden Fahrzeuge und später ein Wiederbefahren der kontrollierten LKW auf die Bundesstraße zu ermöglichen, war durch aufklappbare Schilder die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. Die Beschilderung erfolgte dergestalt, dass 132 m vor der Messstelle ein 50 km/h-Schild und 82,5 m vor der Messstelle ein 30 km/h-Schild aufgestellt war.
Das Messgerät war am 22. Januar 2013 (Dienstag) nach Wiesbaden zur Reparatur gebracht worden und wurde am gleichen Tag wieder repariert mitgenommen. Bei der Reparatur wurden eichrelevante Öffnungen vorgenommen. Am 28.01.2013 (Montag) wurde durch Herrn F, dem Verantwortlichen bei der Polizei, die Neueichung beantragt. Kurze Zeit später erhielt er die Mitteilung, dass der zuständige Eichbeamte erkrankt war. Am 19.03.2013, also rund 7 Wochen später, erfolgte durch Herrn F eine neuerliche Nachfrage. Auf diese wurde ihm mitgeteilt, dass der Mitarbeiter immer noch erkrankt sei. Schließlich wurde das Gerät am 09.04.2013 in einem anderen Bundesland geeicht.
Der Nachweis einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt, denn es liegt keine verwertbare Messung vor.
Offenbleiben kann dabei, ob das Unterschreiten des durch Rechtsverordnung regelmäßig einzuhaltenden Mindestabstand zum Schild (= 100 m) vorliegend durch eine besondere Gefahrensituation gerechtfertigt war. So gab der Messbeamte hierzu in der Hauptverhandlung an, dass bei LKW-Kontrollen, die die Polizei dort durchführt, die Schilder mit der Geschwindigkeitsreduzierung aufgeklappt werden, bei Kontrollen, die die BAG durchführt, hingegen nicht. Augenscheinlich wird von der einen staatlichen Stelle (= Polizei) die Situation als dermaßen gefährlich eingestuft, dass eine Reduzierung auf der ansonsten unbeschränkten Bundesstraße um 70 km/h, d. h. auf 30 km/h auf einer Bundesstraße erforderlich ist, die darüber hinaus auch noch ein Unterschreiten des regelmäßigen Abstandes S[…]