LG Oldenburg – Az.: 9 O 446/19 – Urteil vom 11.07.2019
1. Die Beklagten werden verurteilt, das auf ihrem Grundstück … (Flurstück 110/19 der Flur 35, Gemarkung … – eingetragen im Grundbuch von …, Blatt 7441), errichtete Gartenhaus aus dem Schutzstreifen von 8 m Breite (4 m links und 4 m rechts der Leitung, gemessen von der Rohrachse) der im südlichen Grundstücksbereich verlaufenden Gashochdruckleitung zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehrt die Entfernung eines Gartenhauses.
Die Klägerin ist Betreiberin von Gasverteilungsnetzen gemäß § 3 Nr. 7 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) unter anderem im Bereich Ems-Weser-Elbe. Hierzu gehören auch die Gasverteilernetze in der Netzregion … . Die Beklagte sind je zur Hälfte Miteigentümer des Hausgrundstückes … . Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus und einem Gartenhaus. Dieses Gartenhaus befindet sich auf dem Schutzstreifen der Gashochdruckleitung, die über den südlichen Teil des Grundstückes verläuft. Das Erdgasleitungsrecht ist abgesichert durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die gemäß Bewilligung vom 29.07.1992 im Grundbuch eingetragen wurde. In Abt. II Nr. 1 des im Tenor näher bezeichneten Grundbuchblattes ist bestimmt:
„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Erdgasleitungsrecht) für die … . Gemäß Bewilligung vom 29.07.1992 eingetragen am 06.10.1992 in Blatt 4578, übertragen am 22.02.2006 nach Blatt 6811, mit dem belasteten Grundstück übertragen am 07.05.2012 nach Blatt 7236 und von dort mit dem belasteten Flurstück 110/19 Flur 35 zur weiteren Haft hierher übertragen am 21.06.2013.“
Die Eintragungsbewilligung vom 29.07.1992 enthält folgende Regelung:
„Die …, ist berechtigt, in dem Grundbuch (damalige Grundbuchbezeichnung) in einem Grundstücksstreifen von 8,0 m Breite eine Gasleitung (Erdgas) mit den erforderlichen Armaturen einschließlich Steuerkabel zu verlegen, zu betreiben und zu unterhalten sowie das Grundstück zur Durchführung dieser Arbeiten nach jeweiliger Rücksprache mit dem betroffenen Landwirt zu betreten und notfalls zu befahren. Die Überlassung dieses Rechts an Dritte ist gestattet.
In den vorgenannten Schutzstreifen (4 m rechts und 4 m links der Leistung, gemessen von der Rohrachse) dürfen keine Baulichkeiten errichtet und keine tiefwurzeligen Bäume gepflanzt werd[…]