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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsabnahmeprotokoll – Vereinbarung zur Übernahme von Schönheitsreparaturen

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LG Berlin, Az.: 63 S 290/09, Urteil vom 23.02.2010

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 2009 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts Mitte – 11 C 279/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der unter Betreuung steht, auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien währte vom 01.04.2002 bis zum 31.03.2008.

Im Mietvertrag vom 26.03.2002 heißt es in § 3 Abs. 5:

Die Schönheitsreparaturen übernimmt nach Nr. 5 und 13 AVB (Fassung D 2001) der Mieter. Für die Beseitigung von Bagatellschäden innerhalb der Mieträume ist der Mieter gem. Nr. 5 der AVB (Fassung D 2001) verantwortlich.

In Nr. 5 AVB der Klägerin (Fassung D 2001) heißt es

Symbolfoto: Goodluz/Bigstock

„Die vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken. Abziehen, Schleifen und Versiegeln von Parkettfußböden, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Einbaumöbel, der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper und der Rohrleitungen.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:

In Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, der Einbaumöbel, der Heizkörper und der Rohrleitungen spätestens alle vier Jahre durchzuführen, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Vermieterin von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“

Aufgrund einer nach der Kündigung des Beklagten stattgefundenen Besichtigung unterzeichnete der Beklagte ein Besichtigungsprotokoll vom 08.01.2008 in dem es u. a. heißt:

„Gemäß den mietvertraglichen Bestimmungen ist der ausziehende Mieter bzw. sein Erb[…]


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