ArbG Siegburg – Az.: 3 Ca 992/19 – Urteil vom 07.08.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 7.200,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 05.04.2019 sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die am XX geborene, ledige Klägerin wurde vom 07.10.2013 bis zum 06.10.2016 bei der Beklagten zur Altenpflegerin ausgebildet und ist seitdem als solche bei ihr beschäftigt. Bei der Beklagten sind mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit tätig.
Mit Schreiben vom 24.09.2018 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen deren Verhaltens im Rahmen der Dienstbesprechung vom 19.09.2018 ab, in der es zu Auseinandersetzungen über den von der Klägerin beantragten Urlaub gekommen war. Unter dem 06.11.2018 erfolgte dann eine Ermahnung wegen fehlender Uhrzeitangaben und Unterschriften in Leistungsnachweisen der Klägerin. Unter dem 17.12.2018 wurde die Klägerin schließlich abgemahnt, da sie eine Patientin, die sie am 08.12.2018 und 09.12.2018 im Spätdienst aufsuchen sollte, nicht versorgt hatte, wobei die Klägerin dies damit entschuldigte, dass die Patientin die Tür nicht geöffnet habe. Für diesen Fall besteht jedoch eine Anweisung der Beklagten, zunächst die Patientin und dann die Pflegedienstleitung telefonisch zu informieren, damit diese die Abweichung von den vorgesehenen Leistungen dokumentieren kann. Zumindest Letzteres tat die Klägerin, die mit der Patientin auch nicht telefonisch gesprochen hatte, nicht.
Am 02.04.2019 fuhr die Klägerin dann eine weitere Patientin, der sie am späten Abend die Nachttablette geben sollte, erst gar nicht an, sondern beschränkte sich auf einen Anruf bei der Patientin. Zuvor hatte sie bei ihrem abendlichen Aufsuchen der gleichen Patientin bereits die Tablette für die Nacht bereit gelegt. Den Leistungsnachweis für den nächtlichen Besuch zeichnete Klägerin jedoch trotzdem ab und bestätigte auf dem Tagestourennachweis, die Patientin in der Zeit von 22:55 Uhr bis 23:06 Uhr versorgt zu haben. Das Verhalten fiel auf, als die folgende Schicht die Nachtablette vorfand und von der Patientin erfuhr, dass die Klägerin am Vorabend nur angerufen hatte.
Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 05.04.2019 fristlos hilfsweise ordentlich zum 30.06.2019. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24.04.2019 erhobenen Klage.
Sie behau[…]