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Wohnungsgrundbuchsache – Neufassung Bestandsverzeichnis Wohnungseigentümergemeinschaft

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 421/21 – Beschluss vom 22.03.2021

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Straubing vom 23.10.2020, Gz. EM-1486-24, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Straubing wird angewiesen, das Sondereigentum an dem Kellerraum Nr. 139 laut Aufteilungsplan in das Bestandsverzeichnis einzutragen und die mit Schreiben vom 19.02.2020 beantragte Eintragung der Auflassung in das Grundbuch vorzunehmen.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind Mitglieder eine Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Ferienpark am P.

1.

Am 30.10.1978 wurde als Eigentümerin des 1,872/1000 Miteigentumsanteils an dem Grundstück Fl.Nr. 364, Am P., Ferienpark am P., Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Straubing von S., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 117 des Aufteilungsplans Nr. 018/1, die I. GmbH & Co. KG eingetragen.

Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses wies folgende Eintragung auf:

„Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums sind geändert; zum Sondereigentum gehört der Kellerraum (Aufteilungsplan 017 Nr. 139 – bisher bei 42/1383). Gemäß Bewilligung vom 12.05.1975/19.11.1976 eingetragen am 09.10.1978.“

2.

Wegen Unübersichtlichkeit wurde das Grundbuch im Jahr 1987 neu gefasst und der Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 117 am 23.03.1987 als Bestand neu eingetragen. Der Kellerraum Nr. 139 findet sich in der Neufassung nicht.

Im Jahr 1990 veräußerte die I. GmbH & Co. KG ihren Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 117 an das Ehepaar L., die am 06.08.1990 als Miteigentümer zu je ½ in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese veräußerten das genannte Eigentum im Jahr 2018 an die Beteiligten zu 1) und 2), die am 02.05.2018 ebenfalls als Miteigentümer je zu ½ in das Grundbuch eingetragen wurden. In dem Kaufvertrag vom 31.01.2018, URNr. 215/2018, ist der Kellerraum Nr. 139 nicht aufgeführt.

3.

Der Beteiligte zu 3) ist Eigentümer des 5,870/1000 Miteigentumsanteils desselben Grundstücks verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 244 des Aufteilungsplanes Nr. 023/2.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 06.07.2018, URNr. 1501/2018, stellten die Beteiligten zu 1) und 2) klar, dass aufgrund zwischenzeitlicher Änderung der Teilungserklärung der Kellerraum Nr. 139 zur Wohnung Nr. 117 gehört un[…]


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