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Rechtsanwälte Kotz GbR

Personenbedingte Kündigung wegen häufigen Kurzerkrankungen

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ArbG Dortmund – Az.: 2 Ca 2841/17 – Urteil vom 22.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 9.366,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung und Zahlungsansprüche.

Der ledige, zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist 1972 geboren und seit dem 3.7.2012 bei der Beklagten als Versandmitarbeiter zuletzt mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.100 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,75 Stunden beschäftigt.

Mit Schreiben vom 26.7.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2017 und beruft sich auf krankheitsbedingte Gründe.

Seit dem Jahr 2014 war der Kläger wiederholt krankheitsbedingt ausgefallen. Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers betrugen:

– 2014: 58,5 Tage (45,5 Arbeitstage)

– 2015: 77 Tage (63 Arbeitstage)

– 2016: 105 Tage (82 Arbeitstage)

– 2017: 135 Tage (98 Arbeitstage; Fehltage bis einschließlich 13.7.2017)

Im Jahr 2014 zahlte die Beklagte 3.902,77 EUR an Lohnfortzahlung, in 2015 5.294,68 EUR, im Jahr 2016 7.478,78 EUR sowie im Jahr 2017 (Stand: 13.7.2017) 4.032,43 EUR. Die Beklagte hat in dem Zeitraum mehr als 20.000 EUR an Entgeltfortzahlung gezahlt.

Der Kläger wurde unter dem 12.10.2016 erstmals zu einem Gespräch für das BEM am 21.10.2016 eingeladen. In diesem Termin ist die Aufnahme des BEM vereinbart worden. Am 14.10.2016 fand ein weiterer Termin mit dem Kläger statt, im Rahmen dessen ein unterstützendes Gespräch durchgeführt worden ist.

Wegen weiterer krankheitsbedingter Ausfälle wurde der Kläger sodann am 20.2.2017 zu einem zweiten BEM-Gespräch für den 6.3.2017 eingeladen. Zu diesem Termin erschien der Kläger nach vorheriger Entschuldigung nicht. Einen für den 30.3.2017 anberaumten Termin nahm der Kläger nicht wahr, ohne sein Fehlen vorher zu entschuldigen. Auch ein für den 10.4.2017 angesetzter Termin fand nicht statt, da der Kläger nach vorheriger Entschuldigung fernblieb. In einem sodann am 19.4.2017 stattgefunden Gespräch gab der Kläger an, ein BEM aktuell nicht zu benötigen und bestätigte dies durch eine durch ihn gegengezeichnete Ablehnungserklärung (Ablichtung Bl. 44 d.A.).

Schließlich wurde unter dem 3.7.2017 ein drittes BEM eingeleitet. Auch in dem an diesem Tag stattgefunden Gespräch gab der Kläger an, ein BEM aktuell nicht zu benötigen. Dies bestätigte er wiederum durch eine von ihm unterzeichnete Ablehnungserklärung (Bl. 45 d.A[…]


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