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Verkehrsunfall – Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten

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AG Dillenburg, Az.: 50 C 423/15 (13), Urteil vom 19.04.2016

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 57,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(von der Darstellung wird nach §§ 313a, 495a ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB zu.

Symbolfoto: loraks/Bigstock

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten von € 57,35. Den Sachschaden am Fahrzeug des Zedenten regulierte die Beklagte vollständig, die grundsätzliche Haftung der Beklagten am Unfallgeschehen hat sie nicht bestritten. Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens und trat seine Schadensersatzansprüche in Höhe der Sachverständigenkosten an den Kläger erfüllungshalber ab (vgl. Bl. 7 d.A.).

Die Kosten der Schadensfeststellung – also auch die Sachverständigenkosten – sind Teil des nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch vom Schädiger als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei darf jedoch das Grundanliegen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ei[…]


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