AG Brandenburg – Az.: 31 C 280/19 – Urteil vom 31.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nachfolgende Sachen herauszugeben:
– den Backofen Siemens iQ 700/TFT Display/activeClean/4D Heißluft/A/SoftMove Backofentür/ B00QRX02EI,
– das Kochfeld Elektro von AEG HK 634060X-B/Glaskeramik/ 57,6 cm/ Mehrheizkreiszone/ Ankochautomatik/ Edelstahl/ B005CTIHYA und
– den Fernseher TCL U50S6906 (50 Zoll) Smart TV, Ultra HD, Triple Tuner DVB-T2.
2. Der Beklagten wird hiermit für die Herausgabe der unter Ziffer 1. benannten Sachen eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnen kann.
3. Für den Fall, dass die Herausgabe der unter Ziffer 1. benannten Sachen nicht fristgerecht durch die Beklagte erfolgt, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger hinsichtlich
– des Backofens Siemens iQ 700/TFT Display/activeClean/4D Heißluft/A/SoftMove Backofentür/ B00QRX02EI einen Betrag in Höhe von 357,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen,
– des Kochfelds Elektro von AEG HK 634060X-B/Glaskeramik/ 57,6 cm/ Mehrheizkreiszone/ Ankochautomatik/ Edelstahl/ B005CTIHYA einen Betrag in Höhe von 108,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen und
– des Fernsehers TCL U50S6906 (50 Zoll) Smart TV, Ultra HD, Triple Tuner DVB-T2 einen Betrag in Höhe von 251,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem in Ziffer 2. genannten Fristablauf zu zahlen.
4. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger Ersatz bezüglich
a) des „Fire TV Stick“ BOOKAKPZYG in Höhe von 22,39 Euro,
b) der 2 Lattenroste, 7 Zonen, starr 90 x 200 cm in Höhe von 50,17 Euro,
c) der 2 Matratzen, 7 Zonen Wellness Komfort ergonomisch H2, Größe 90 x 200 cm in Höhe von 33,60 Euro und
d) der ausziehbaren Granit Küchenarmatur Spültischarmatur beige mit Wasserhahn und herausziehbare Geschirrbrause sowie beschichteten Bohrer in Höhe von 33,93 Euro
zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 69 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 31 % zu tragen.
7. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Si[…]